Herr und Frau M. errichteten ein Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben bestimmten. Der überlebende Ehegatte sollte über das gemeinsame Vermögen frei verfügen können. Erst nach dem Tod beider Elternteile sollten ihre vier Kinder – A, B, C und D – das Erbe antreten. Um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden, nahmen sie eine Jastrowsche Klausel in ihr Testament auf. Diese besagte, dass ein Kind, das nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend...